Die Unterstützung durch eine Schulbegleitung und das AO-SF-Verfahren sind unabhängig voneinander. Eine Schulbegleitung kann im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 und 54 SGB XII sowie § 35a VIII beantragt werden und setzt nicht voraus, dass auch ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
Trotzdem ist es häufig so, dass bei Kindern, die im Schulalltag eine Unterstützung durch eine Schulbegleitung benötigen auch ein AO-SF-Verfahren eingeleitet wird oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf bereits feststeht.
Auch im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Inklusion an den Regelschulen ein Sonderpädagoge den Schüler sowie die Lehrer vor Ort fachlich unterstützen und beraten kann, wird neben einer Schulbegleitung häufig auch ein AO-SF-Verfahren angestoßen.
Um gemeinsam mit den Eltern eine Schulbegleitung bei dem zuständigen Kostenträger beantragen zu können, wird ein Bericht der Schule benötigt, aus dem der konkrete Hilfebedarf des Schülers im Schulalltag hervorgeht. Hier sollten vor allem folgende Punkte eindeutig beschrieben werden:
Mit dem Einsatz einer fachlich qualifizierten Schulbegleitung eröffnen sich viele Möglichkeiten der individuellen Beschulung eines Schülers. Durch die enge Begleitung einer Fachkraft bekommt die Schule eine auf den Schüler abgestimmte Unterstützung im Schulalltag. Gerade an Regelschulen ist ohne eine Schulbegleitung inklusiver Unterricht häufig nicht möglich.
Trotzdem darf der Einsatz einer Schulbegleitung nicht missverstanden werden. Die Verantwortung für den Schüler und seine schulische Förderung liegt weiterhin bei der Schule und nicht bei dem Schulbegleiter. Somit sind Lehrer weiterhin für die Wissenvermittlung und die didaktischen Maßnahmen verantwortlich! Der Schulbegleiter gibt lediglich Hilfestellung und Unterstützung hinsichtlich des Lerntempos, der notwendigen Arbeitsschritte und des Arbeitsverhaltens. Hierbei berücksichtigt er immer die besonderen Interessen und Fähigkeiten des Schülers. Außerdem fungiert der Schulbegleiter häufig als Sprachrohr für Dinge, die der Schüler nicht eigenständig mitteilen kann.
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